Berufsrecht
Stefanie Karner-Stern ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Donnerskirchen und im Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 4634 eingetragen.
Für die Berufsausübung gilt das Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung vom 30. September 2026. Die folgende Übersicht fasst die für die Betreuung wesentlichen Regelungen zusammen. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext.
Geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur führen, wer nach dem Hebammengesetz zur Ausübung des Berufs berechtigt ist. Sie gilt für alle Geschlechter. Nicht berechtigte Personen dürfen diese Bezeichnung und verwechselbare Bezeichnungen nicht führen.
Tätigkeitsbereich
Der Hebammenberuf umfasst die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.
Eigenverantwortlich gehören dazu insbesondere die Information über grundlegende Methoden der Familienplanung, die Feststellung und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, die Vorbereitung auf Elternschaft und Geburt, die Betreuung bei der Geburt, das Erkennen von Anzeichen einer Regelwidrigkeit, die Versorgung von Neugeborenem und Wöchnerin sowie die erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.
Grenzen der eigenverantwortlichen Tätigkeit
Bei Verdacht oder bei Auftreten von regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem Arzt ausüben. Sie hat dann unverzüglich für ärztliche Hilfe zu sorgen.
Das Gesetz nennt solche Zustände ausdrücklich, unter anderem Mehrlingsschwangerschaften, regelwidrige Kindslagen, starke Blutungen sowie Erkrankungen von Mutter oder Kind.
Pflichten
Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie wahren das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge nach den geltenden Vorschriften und nach dem Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse. Im Notfall dürfen sie fachkundige Hilfe nicht verweigern.
Sie sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen in Ausübung des Berufs anvertraut oder bekannt wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person von der Geheimhaltung entbindet, die Offenbarung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist oder eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht. Eine solche Anzeigepflicht gilt insbesondere bei begründetem Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
Wesentliche Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt sind fortlaufend zu dokumentieren. Freiberuflich tätige Hebammen bewahren die Dokumentation mindestens zehn Jahre auf. Die betreute Frau hat Anspruch auf Auskunft und auf Einsicht.
Aufzuklären ist insbesondere über Ablauf und Ausmaß der Betreuung, notwendige Untersuchungen, Anzeichen von Regelwidrigkeiten und, bei freiberuflicher Tätigkeit, über die Kosten der Betreuung sowie den beruflichen Versicherungsschutz. Die Kosten sind nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen. Dabei ist auch darüber zu informieren, welche Kosten ein Träger der Sozialversicherung oder ein anderer Kostenträger voraussichtlich übernimmt und welche von der Frau zu tragen sind.
Zur Berufsausübung berechtigte Personen haben in Abständen von fünf Jahren Fortbildung im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Nach einer Berufsunterbrechung von mehr als zwei Jahren ist der Besuch eines Fortbildungskurses ebenfalls verpflichtend.
Berufsberechtigung
Zur Ausübung berechtigt ist, wer im Hinblick auf die Berufsausübung in allen Belangen handlungsfähig ist, die erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, einen Qualifikationsnachweis erbringt, über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und in das Hebammenregister eingetragen ist.
Der Beruf kann freiberuflich, im Dienstverhältnis oder in beiden Formen ausgeübt werden. Die freiberufliche Ausübung erfolgt persönlich und unmittelbar und setzt einen Berufssitz in Österreich voraus. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche Werbung verboten, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung.
Berufsvertretung
Die Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem Österreichischen Hebammengremium. Es ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, führt das Hebammenregister und wacht über die Erfüllung der Berufspflichten. Der öffentliche Teil des Registers kann eingesehen werden.
Österreichisches Hebammengremium
Bundesgeschäftsstelle
Am Europlatz 2
1120 Wien
hebammen.at